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Kann Geist Eigentum sein? © 2000 by Martin Hufner (EMail) |
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Dieses Stück Musik ist urheberrechtlich geschützt, das folgende nicht!
Beides sind irgendwie Schöpfungen des Geistes mal ist der Geist schwächer, mal stärker. In einem Fall läßt sich daraus ein Eigentumscharakter herleiten, der verwertbar ist, im anderen nicht. Ob etwas geistiges Eigentum ist, hat weniger mit dem Geist" selbst als mit dessen rechtlicher Stellung" zu tun. Der Begriff Geistiges Eigentum" ist eine Konstruktion, die durch Recht" und nicht durch Geist" begründet wird. Wie aber kann Geist" in die Rechtskonstruktion des Eigentums" überführt werden? Gar nicht", sagen einige Kritiker des geltenden Urheberrechts. Sie vertreten die Ansicht, dass Geist schon deshalb nicht zu Eigentum werden kann, weil er selbst zu einem sehr hohen Maß das Produkt der kulturellen Infrastruktur ist. Was heißt das? Das heißt: Jeder Künstler und jeder Erfinder nährt sein schöpferisches Potential aus dem Fundus des Vorhandenen. Mit anderen Worten kein Lachenmann ohne Nono, kein Nono ohne Schönberg, kein Schönberg ohne Beethoven und so weiter. Frage: Ist das folgende Musikbeispiel von Anton Webern oder von dem kanadischen Experimentalmusiker John Oswald?
Webern oder Oswald? Schwer zu sagen. Die Noten sind Webern, die Musik ist Oswald. Kein Oswald ohne Webern. Jedenfalls darf die CD, die dieses Stück enthält nicht verkauft werden und musste auf Grund eines Gerichtsbeschlusses eingestampft werden. Denn der selbsternannte Hüter des Urheberrechts, die Plattenindustrie, sprach von Plagiat und Diebstahl. Ähnlich erging es den Kinderzimmer Productions mit ihrer ersten Platte, wegen der Verwendung eines Samples der englischen Band The Stranglers". Auf ihrer zweiten brachten sie dann dieses Problem zur Sprache.
Zlatkos Höllensong aber ist offenbar eine genuin schützenswerte Leistung. Naja. Aber wir brauchen Sladdi gar nicht. Auch ohne ihn ist das alles kompliziert genug. Komponisten wie Bartok und Janacek sammelten zum Beispiel Volkslieder. Teilweise setzten sie diese Lieder in neue Kompositionen um. Werden Volkslieder in der Regel als gemeinfrei angesehen, also als ein kollektives Gut und Eigentum aller, so sind es die Bearbeitungen der beiden Komponisten nicht mehr. Sie gelten nun als eigenständige Schöpfungen und können urheberrechtlichen Schutz für sich in Anspruch nehmen.
Um dem Wirrwarr die Krone aufzusetzen. Bartoks Bearbeitungen sind bis ins Jahr 2015 geschützt, diejenigen Janaceks seit 1999 nicht mehr, da er 1928 gestorben ist. Dadurch ist die Schutzdauer, die momentan bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gilt, abgelaufen. So kann es passieren, dass Kompositionen, die zur gleichen Zeit entstanden sind, mal Urheberrechtsschutz zukommt und mal nicht je nachdem, wie tot der Urheber ist. Diese 70jährige Schutzdauer ist absurd. Man darf einmal gespannt, was passiert, wenn die Schutzfrist derjenigen Komponisten abläuft, die durch den nazionalsozialistischen Terrorismus am Weiterleben gehindert wurden, wie Hans Krasa, Ervin Schulhoff, Gideon Klein und zahlreiche andere.
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