Die GEMA ist in Deutschland erfolgreich gegen die niederländische Verwertungsgesellschaft Buma/Stemra und den Online-Musikanbieter beatport vor Gericht vorgegangen.
Am 25.8.2008 hat das Landgericht Mannheim sowohl gegen den Downloadanbieter beat-port als auch gegen die Buma/Stemra eine einstweilige Verfügung erlassen. In dieser Verfügung wird es beatport verboten, bestimmte Werke des GEMA-Musikrepertoires im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne vorherige Zustimmung der GEMA im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Der Buma/Stemra wird die diesbezügliche Lizenzierung verboten. Beatport hat die einstweilige Verfügung für sich bereits als endgültige Regelung anerkannt.
Die niederländische Verwertungsgesellschaft Buma/Stemra hatte am 21. Juli 2008 bekannt gegeben, beatport eine paneuropäische Lizenz erteilt zu haben, aufgrund derer beatport das gesamte Weltrepertoire an Musik – und damit auch das GEMA-Repertoire – EU-weit online anbieten könne. Aus Sicht der GEMA ist die Buma/Stemra hierzu nicht berechtigt, da ihr das Recht zur Lizenzierung des GEMA-Repertoires lediglich für Nutzungen innerhalb ihres eigenen Verwaltungsgebiets eingeräumt worden ist. Diesen Standpunkt hat das Landgericht Mannheim nun bestätigt. Wie die GEMA ist auch die britische Verwertungsgesellschaft PRS vor Gericht bereits erfolgreich gegen die EU-weite Lizenzierung ihres Repertoires durch die Buma/Stemra an beatport vorgegangen.
Die GEMA zählt ihrerseits zu den führenden Verwertungsgesellschaften auf dem komplexen Markt der paneuropäischen Online-Lizenzierung. So konnte sie zuletzt einen One-Stop-Shop für die europaweite Lizenzierung von Mobilfunk- und Onlinenutzungen des anglo-amerikanischen Repertoires von SONY/ATV Music Publishing einrichten. Bereits seit Dezember 2007 setzt die von der GEMA und der englischen Verwertungsgesellschaft gegründete CELAS die paneuropäische Lizenzierung des anglo-amerikanischen Repertoires von EMI Music Publishing im Bereich online and mobile um. Mit diesen Modellen ist es der GEMA möglich, Lizenznehmern paneuropäische Lizenzen für die Nutzung umfangreicher Repertoires anzubieten.
„Wir begrüßen“, so Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA, „dass das Landgericht Mannheim den Rechtsstandpunkt der GEMA bekräftigt hat, wonach eine Verwertungsgesellschaft nicht ohne Zustimmung Lizenzen erteilen darf, die das Repertoire anderer Verwertungsgesellschaften umfassen."
Wie sieht das aber dann künftig aus die Lizenzierung etwa amerikanischer Literatur durch die deutsche GEMA?