OLG Thüringen: Google-Thumbnails verletzen Urheberrecht, unter dieser Überschrift berichtet iRights.info über die Klage einer Künstlerin, die beanstandete, dass Bilder von ihrer Website als Thumbnails in der Google-Ergebnisliste auftauchten. iRights.info stellt das ganze Verfahren im Detail dar. Das Ergebnis des Verfahrens ist zum Teil jedenfalls doch ganz eminent. iRights.info fasst den Grundsatz so zusammen.
Allgemein gelte vielmehr: „Derjenige, der Bilder frei ins Internet einstellt, will lediglich erreichen, dass sie von anderen Internetnutzern angesehen werden können. Ein darüber hinaus gehender Wille, irgendwelche Nutzungsverträge abschließen oder auch nur Einwilligungen zu erteilen, geht damit vernünftigerweise nicht einher, weil dies originären Urheberinteressen widersprechen würde. Der Urheber, der einen Werkgenuss ermöglichen will, willigt grundsätzlich nicht darin ein, dass Nutzungshandlungen vorgenommen werden, die über den ungehinderten Werkgenuss hinaus gehen.“
iRights.info, Hervorhebung von mir.
Das Gericht allerdings wies die Unterlassungsansprüche der Künstlerin gegen Google ab, da sie offenbar ihre Seiten für Suchmaschinen eigens optimiert habe:
Fazit des Gerichts: Wer Suchmaschinen-Optimierung vornimmt und anschließend den Suchmaschinen-Betreiber verklagt, handelt „rechtsmissbräuchlich und treuwidrig im Sinne von § 242 BGB“.
iRights.info
Das alles hilft freilich nicht im Zusammenhang mit manchen Kochbuch-Bilder-Ideen, in welchen Fällen über die Google-Thumbnails Fotos eingebunden wurden. Aus diesem Grunde hätte es wohl wenig Erfolg, wenn der “Kochbuchbetreiber” gegen Google vorginge. Verbreitung und Nutzungseinwilligung sind zwei verschiede Paar Schuhe.
OLG Thüringen: Google-Thumbnails verletzen Urheberrecht, unter dieser Überschrift berichtet iRights.info über die Klage einer Künstlerin, die beanstandete, dass Bilder von ihrer Website als Thumbnails in der Google-Ergebnisliste auftauchten. iRights.info stellt das ganze Verfahren im Detail dar. Das Ergebnis des Verfahrens ist zum Teil jedenfalls doch ganz eminent. iRights.info fasst den Grundsatz so zusammen.
Allgemein gelte vielmehr: „Derjenige, der Bilder frei ins Internet einstellt, will lediglich erreichen, dass sie von anderen Internetnutzern angesehen werden können. Ein darüber hinaus gehender Wille, irgendwelche Nutzungsverträge abschließen oder auch nur Einwilligungen zu erteilen, geht damit vernünftigerweise nicht einher, weil dies originären Urheberinteressen widersprechen würde. Der Urheber, der einen Werkgenuss ermöglichen will, willigt grundsätzlich nicht darin ein, dass Nutzungshandlungen vorgenommen werden, die über den ungehinderten Werkgenuss hinaus gehen.“
iRights.info, Hervorhebung von mir.
Das Gericht allerdings wies die Unterlassungsansprüche der Künstlerin gegen Google ab, da sie offenbar ihre Seiten für Suchmaschinen eigens optimiert habe:
Fazit des Gerichts: Wer Suchmaschinen-Optimierung vornimmt und anschließend den Suchmaschinen-Betreiber verklagt, handelt „rechtsmissbräuchlich und treuwidrig im Sinne von § 242 BGB“.
iRights.info
Das alles hilft freilich nicht im Zusammenhang mit manchen Kochbuch-Bilder-Ideen, in welchen Fällen über die Google-Thumbnails Fotos eingebunden wurden. Aus diesem Grunde hätte es wohl wenig Erfolg, wenn der “Kochbuchbetreiber” gegen Google vorginge. Verbreitung und Nutzungseinwilligung sind zwei verschiede Paar Schuhe.