Bei iRights.info ist ein aktueller Beschluss zum Thema Herausgabe von Providerdaten im Zusammenhang mit der Ermittlung von Urheberrechtsverstößen dokumentiert worden: "Gericht: Herausgabe von Providerdaten unverhältnismäßig." Dabei geht es unter anderem auch um die Bewertung einer Bagatelle. Handelt es sich um Bagatellkriminalität bei dem genannten Fall. Das Amtsgericht sieht es so. iRights fasst es so zusammen, ich erlaube mir zu zitieren:
Das Gericht sah in dem Tauschangebot der beiden Lieder keine „Straftat von erheblicher Bedeutung“. Vielmehr handele sich um eine Tat, „die der Bagatellkriminalität zuzuordnen ist“, weil „[e]in strafrechtlich relevanter materieller Schaden […] nach dem Vorbringen der Anzeigeerstatter nicht eingetreten“ sei. Das Gericht verweist zur Begründung dieser Einschätzung auf das Beispiel „eines Diebes, dem die Entwendung eines Kaugummis im Wert von 30 Cent angelastet wird“. Dort sei es ja auch nicht gerechtfertigt, „eine Maßnahme gemäß §§ 100g, h StPO in Betracht zu ziehen“ um des Diebes habhaft zu werden. Ob durch das Tauschangebot ein nennenswerter Schaden angerichtet wurde, wie in dem Antrag der Staatsanwaltschaft behauptet, zieht das Gericht grundsätzlich in Zweifel. Es verweist auf eine vom Staatsanwalt selbst erwähnte Studie der Harvard-Universität von 2004, in der die Autoren zu dem Schluss kommen, dass „der Einfluss von Downloads auf Verkäufe [von Musik] statistisch gegen Null geht“. Darüber hinaus erzielte der Täter „keinerlei finanzielle Vorteile“, was in den Augen des Gerichts ebenfalls für die Geringfügigkeit der Tat spricht. [Quelle: iRights.info]
Dies war eine Entscheidung, wie weit die tragen wird, lässt sich nicht absehen. Der gesamte Artikel ist selbstverständlich lesenswert. iRights.info ist in solchen Fällen eigentlich immer eine zuverlässige und ziemlich neutrale Quelle.