Das Institut für Rechtsfragen der freien und Open Source Software (ifrOSS) hat sich zu einem Teil der Realisierung einer Vergüten nach § 54 UrhG geäußert. Wenn ich das richtig verstanden habe, spricht sich ifrOSS weiterhin für eine Vergütung auf Leermedien aus, möchte jedoch nicht das PCs und die darin verbauten Bestandteile auch hinzukommen. Das führe beispielsweise zu Doppelvergütungen, die nicht angemessen seien. ifrOSS unterscheidet daher zwischen Geräten (Festplatten, CD-Brenner) und Medien. Gegen diese Argumentation wurde eingewendet, dass beispielhaft herausgegriffen – auch der Kassettenrekorder neben der Leerkassette vergütungspflichtig sei. Dieser augenscheinlich überzeugende Vergleich hinkt bei näherem Hinsehen. Die Leerkassette verhält sich zum Kassettenrekorder wie der CD-Rohling zum CD-Brenner. Nicht aber wie etwa der CD-Brenner oder die Festplatte zum PC. Bei der Festplatte handelt es sich wie bei Brennern – nicht um Medien, sondern um Geräte. Der PC ist keine Vervielfältigungstechnologie heißt es in der Stellungnahme.
Die gesamte Stellungnahme liegt als PDF vor. Zahlreiche weiter Stellungnahmen zum sogenannten zweiten Korb versammelt das Institut für Urheber- und Medienrecht.
Stellungnahme des ifrOSS zu gesetzgeberischen Möglichkeiten der Realisierung einer Vergütung nach § 54 UrhG für modulare Systeme im 2. Korb der Urheberrechtsreform
5 Gesamtergebnis in Thesen
(1) Eine Einbeziehung der PC-Hersteller in das Vergütungssystem der §§ 54 ff. UrhG erscheint geboten. Diese profitieren von der Möglichkeit, dass die Nutzer Vervielfältigungen anfertigen können und dürfen, in gleichem Maße wie die Hersteller von Geräten, “die zur Vervielfältigung geeignet sind”.
(2) PCs stellen indes keine Geräte dar, die im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG zur Vervielfältigung bestimmt (de lege lata) oder geeignet (de lege ferenda) sind. Diese Definition trifft allein auf die hierin verbauten Speichertechnologien, wie CD-Brenner, Disketten- und Festplattenlaufwerke zu. Der PC sollte daher ganz gleich, ob mit oder ohne gesetzliche Klarstellung – nicht unter § 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG subsumiert werden.
(3) Vergütungspflichtig im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG sollten auch in Zukunft nur die eigentlichen Speichertechnologien sein. Diese müssen indes v.a. nach der geplanten Neuformulierung samt und sonders der Vergütungspflicht unterworfen werden. Dies gilt insbesondere für fest eingebaute Massenspeicher, wie v.a. die Festplatte, die als Vervielfältigungsgeräte und nicht als Leermedien zu qualifizieren sind.
(4) Eine kumulativ hinzutretende Vergütung auf modulare Systeme wie den PC verbietet sich dagegen. Ohne die hierin verbauten Vervielfältigungstechnologien ist dieser auch als modulares System nicht “zur Vervielfältigung geeignet”, da die notwendigen Komponenten fehlen. Werden erstere voll vergütet, kommt es bei einer zusätzlichen PC-Vergütung zu einer Doppelvergütung. Dies gilt es zu vermeiden, da hierdurch sowohl die IT-Industrie als auch die Nutzer unangemessen belastet würden.
(5) Im Ergebnis erscheint demgegenüber ein Modell sinnvoll, nach dem die Hersteller modularer Systeme einem Innenregressanspruch gegenüber den Geräteherstellern unterworfen werden. Ein solcher Anspruch könnte in § 54 Abs. 1 UrhG eingefügt werden. Anzuknüpfen wäre hierbei an den Akt des “Verbauens” einer Speichertechnologie in ein modulares System, da hiermit eine Möglichkeit für die Nutzer geschaffen wird, Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG anzufertigen. Von dieser Möglichkeit profitieren PC- und Gerätehersteller in gleichem Maße, sodass ein Rückgriff in Höhe von 50% der vom Gerätehersteller gezahlten Vergütung angemessen erscheint.
(6) Die vorgeschlagene Lösung hätte den Vorteil, dass Doppelvergütungen vermieden würden. Folge wäre allein eine gerechte Umverteilung der Vergütungslast und nicht die Erhöhung derselben. Dies wäre soweit angemessen durch Erhöhung der Vergütungen für die Einzelkomponenten zu erreichen und nicht über die technisch unhaltbare Qualifikation des modularen Systems als “Gerät, das zu Vervielfältigungen geeignet (oder bestimmt) ist”. Durch die Rückgriffsmöglichkeit werden die Belastungen der Einzelgerätehersteller verringert, was der wirtschaftlichen Tragfähigkeit von Pauschalvergütungen an sich zugute käme.
(7) Durch die Lösung über einen Innenregress würden nachteilige Folgen vermieden, die entstünden, wenn die Hersteller modularer Systeme den Verwertungsgesellschaften als Gesamtschuldner nach § 54 Abs. 1 UrhG gegenüber gestellt würden. Dies erschiene nicht gerechtfertigt, da die PC-Hersteller, anders als die Gerätehersteller, nicht für alle produzierten, importierten oder verkauften Speichergeräte zur Zahlung herangezogen werden können, sondern nur für diejenigen, die von ihnen auch in PC-Systeme verbaut werden. Ein bestimmter Prozentsatz an Festplatten, Brennern etc. wird dagegen auch als eigenständige Peripherie auf den Markt gebracht. Aus dieser notwendigen Unterscheidung ergäben sich bei der Konstruktion einer Gesamtschuld im Außenverhältnis schwierige praktische Probleme für die Einziehungspraxis der Verwertungsgesellschaften. Auch wären der PC-Industrie weit gehende Offenlegungsverpflichtungen aufzuerlegen.
Till Kreutzer
Hamburg, 3. März 2004
Das Institut für Rechtsfragen der freien und Open Source Software (ifrOSS) hat sich zu einem Teil der Realisierung einer Vergüten nach § 54 UrhG geäußert. Wenn ich das richtig verstanden habe, spricht sich ifrOSS weiterhin für eine Vergütung auf Leermedien aus, möchte jedoch nicht das PCs und die darin verbauten Bestandteile auch hinzukommen. Das führe beispielsweise zu Doppelvergütungen, die nicht angemessen seien. ifrOSS unterscheidet daher zwischen Geräten (Festplatten, CD-Brenner) und Medien. Gegen diese Argumentation wurde eingewendet, dass beispielhaft herausgegriffen – auch der Kassettenrekorder neben der Leerkassette vergütungspflichtig sei. Dieser augenscheinlich überzeugende Vergleich hinkt bei näherem Hinsehen. Die Leerkassette verhält sich zum Kassettenrekorder wie der CD-Rohling zum CD-Brenner. Nicht aber wie etwa der CD-Brenner oder die Festplatte zum PC. Bei der Festplatte handelt es sich wie bei Brennern – nicht um Medien, sondern um Geräte. Der PC ist keine Vervielfältigungstechnologie heißt es in der Stellungnahme.
Die gesamte Stellungnahme liegt als PDF vor. Zahlreiche weiter Stellungnahmen zum sogenannten zweiten Korb versammelt das Institut für Urheber- und Medienrecht.
Stellungnahme des ifrOSS zu gesetzgeberischen Möglichkeiten der Realisierung einer Vergütung nach § 54 UrhG für modulare Systeme im 2. Korb der Urheberrechtsreform
5 Gesamtergebnis in Thesen
(1) Eine Einbeziehung der PC-Hersteller in das Vergütungssystem der §§ 54 ff. UrhG erscheint geboten. Diese profitieren von der Möglichkeit, dass die Nutzer Vervielfältigungen anfertigen können und dürfen, in gleichem Maße wie die Hersteller von Geräten, “die zur Vervielfältigung geeignet sind”.
(2) PCs stellen indes keine Geräte dar, die im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG zur Vervielfältigung bestimmt (de lege lata) oder geeignet (de lege ferenda) sind. Diese Definition trifft allein auf die hierin verbauten Speichertechnologien, wie CD-Brenner, Disketten- und Festplattenlaufwerke zu. Der PC sollte daher ganz gleich, ob mit oder ohne gesetzliche Klarstellung – nicht unter § 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG subsumiert werden.
(3) Vergütungspflichtig im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG sollten auch in Zukunft nur die eigentlichen Speichertechnologien sein. Diese müssen indes v.a. nach der geplanten Neuformulierung samt und sonders der Vergütungspflicht unterworfen werden. Dies gilt insbesondere für fest eingebaute Massenspeicher, wie v.a. die Festplatte, die als Vervielfältigungsgeräte und nicht als Leermedien zu qualifizieren sind.
(4) Eine kumulativ hinzutretende Vergütung auf modulare Systeme wie den PC verbietet sich dagegen. Ohne die hierin verbauten Vervielfältigungstechnologien ist dieser auch als modulares System nicht “zur Vervielfältigung geeignet”, da die notwendigen Komponenten fehlen. Werden erstere voll vergütet, kommt es bei einer zusätzlichen PC-Vergütung zu einer Doppelvergütung. Dies gilt es zu vermeiden, da hierdurch sowohl die IT-Industrie als auch die Nutzer unangemessen belastet würden.
(5) Im Ergebnis erscheint demgegenüber ein Modell sinnvoll, nach dem die Hersteller modularer Systeme einem Innenregressanspruch gegenüber den Geräteherstellern unterworfen werden. Ein solcher Anspruch könnte in § 54 Abs. 1 UrhG eingefügt werden. Anzuknüpfen wäre hierbei an den Akt des “Verbauens” einer Speichertechnologie in ein modulares System, da hiermit eine Möglichkeit für die Nutzer geschaffen wird, Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG anzufertigen. Von dieser Möglichkeit profitieren PC- und Gerätehersteller in gleichem Maße, sodass ein Rückgriff in Höhe von 50% der vom Gerätehersteller gezahlten Vergütung angemessen erscheint.
(6) Die vorgeschlagene Lösung hätte den Vorteil, dass Doppelvergütungen vermieden würden. Folge wäre allein eine gerechte Umverteilung der Vergütungslast und nicht die Erhöhung derselben. Dies wäre soweit angemessen durch Erhöhung der Vergütungen für die Einzelkomponenten zu erreichen und nicht über die technisch unhaltbare Qualifikation des modularen Systems als “Gerät, das zu Vervielfältigungen geeignet (oder bestimmt) ist”. Durch die Rückgriffsmöglichkeit werden die Belastungen der Einzelgerätehersteller verringert, was der wirtschaftlichen Tragfähigkeit von Pauschalvergütungen an sich zugute käme.
(7) Durch die Lösung über einen Innenregress würden nachteilige Folgen vermieden, die entstünden, wenn die Hersteller modularer Systeme den Verwertungsgesellschaften als Gesamtschuldner nach § 54 Abs. 1 UrhG gegenüber gestellt würden. Dies erschiene nicht gerechtfertigt, da die PC-Hersteller, anders als die Gerätehersteller, nicht für alle produzierten, importierten oder verkauften Speichergeräte zur Zahlung herangezogen werden können, sondern nur für diejenigen, die von ihnen auch in PC-Systeme verbaut werden. Ein bestimmter Prozentsatz an Festplatten, Brennern etc. wird dagegen auch als eigenständige Peripherie auf den Markt gebracht. Aus dieser notwendigen Unterscheidung ergäben sich bei der Konstruktion einer Gesamtschuld im Außenverhältnis schwierige praktische Probleme für die Einziehungspraxis der Verwertungsgesellschaften. Auch wären der PC-Industrie weit gehende Offenlegungsverpflichtungen aufzuerlegen.
Till Kreutzer
Hamburg, 3. März 2004